Número: 8937091
País: Germany
Fuente: TED
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg, Zentralcampus Cottbus, Neubau Anwendungszentrum Fluiddynamik AZFD, Abwasser-, Wasseranlagen
Abwasser-, Wasseranlagen
Leistungen zur Errichtung der Abwasser- und Wasseranlage für den Neubau des Anwendungszentrums Fluiddynamik (AZFD) an der BTU Cottbus-Senftenberg, Zentralcampus Cottbus, mit folgenden Hauptparametern:
Ca. 160 m Ab- und Regenwasserleitungen aus schallgedämmtes Kunststoffrohr DN 150-70,
Ca. 75 m Abwasserleitungen aus HT-Rohr DN 100-50,
Ca. 245 m Trinkwasserleitungen aus Edelstahl DN 40-12 einschließlich Dämmung,
Ca. 155 m Trinkwasserleitungen aus Metallverbundrohr DN 20-12 einschließlich Dämmung,
Ca. 80 m Druckluftleitungen aus Edelstahl DN 25-15,
1 St. Druckluftanlage einschl. Zubehör,
1 St. Reinwasseraufbereitungsanlage einschl. Zubehör,
1 St. komplettes Behinderten-WC,
8 St. WC,
14 St. WT,
4 St. Urinale.
4300106646
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des „§ 160 GWB“ beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.