Número: 8265538
País: Germany
Fuente: TED
Grünpflege Gartenstadt Drewitz
Gärtnerische Unterhaltungspflegeleistungen nach DIN 18919, insbesondere Pflege von Rosenflächen
Landeshauptstadt Potsdam 14480 Potsdam
Die Ausschreibung umfasst die Grünpflege der öffentlichen Parkanlage in der Konrad-Wolf-Allee und der gleichermaßen hochwertig gestalteten Grünflächen im öffentlichen Straßenraum der Konrad-Wolf-Allee sowie des Guido-Seeber-Weges, Hertha-Thiele-Weges und Willy-Schiller-Weges in Potsdam-Drewitz.
Rasenflächen: 2 025 m2,
Pflanzflächen: 6 628 m2,
Befestigte Flächen: 780 m2,
Fallschutzflächen: 524 m2.
Grünpflege Gartenstadt Drewitz 1.+2. BA
Bekanntmachungs-ID: CXP9YCRD6XC
§160 GWB.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit.