Número: 7678978
País: Germany
Fuente: TED
Deutsches Historisches Museum – Zeughaus Fassadensanierung, Gerüstarbeiten
Deutsches Historisches Museum
Funktionsertüchtigung – Zeughaus Fassadensanierung
Gerüstarbeiten
Unter den Linden 2.
D-10117 Berlin
Materialaufzug 18 m 500 kg 12 m/min ca. 4 St.
Bauzaun geschlossen ca. 440 m.
Fußgängertunnel ca. 120 m.
Arbeitsgerüst Standgerüst längenorientiert Modul 3 kN/m2 18 m ca. 14 560 m2.
Belagverbreiterung wandseitig 0,3-1,2 m ca. 4 200 m.
Zusätzlicher Seitenschutz Gerüstlagen ca. 600 m.
Dachfanggerüst ca. 400 m.
Überbrückungen Systemgitterträger 5-6m ca. 220 St.
Schutzdach ca. 78 m.
Treppenaufgänge einläufig ca. 8 St.
Treppenaufgänge einläufig, beidseitig über Hauptgesims ca. 16 St.
Gerüstbekleidung Planen ca. 7 200,00 m2.
Ausführungszeitraum:
05/2018 bis 12/2019 in 2 Bauabschnitten:
1. Bauabschnitt: Ost- und Südfassade (5.2018 bis 10.2018)
2. Bauabschnitt: West- und Nordfassade (3.2019 bis 9.2019)
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das Bundeskartellamt- Vergabekammern des Bundes, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn,
Tel: +49 228/9499-0.
Fax: +49 228/9499-163.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, Referat A 4, Straße des 17. Juni 112 in 10623 Berlin, gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus diesem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachrüftungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften der §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten.