Número: 17206084
País: Germany
Fuente: TED
Beschaffung von Videokameras und Zubehör für die audiovisuelle Vernehmung
Um den gesetzlichen Vorgaben des am 1.1.2020 in Kraft tretenden § 136 Absatz 4 StPO gerecht zu werden, beschafft das LZPD Endgeräte für die audiovisuelle Vernehmung.
Wichtiger Hinweis: Die Lieferung der ausgeschriebenen Produkte muss innerhalb von 10 Tagen nach Zuschlagserteilung erfolgen.
Beschaffung von Videokameras für die audiovisuelle Vernehmung
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10
47059 Duisburg
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ mehrere Änderungen in der Strafprozessordnung initiiert. Eine davon ist der neu hinzugekommene Absatz 4 des § 136 StPO, welcher die Aufzeichnung von Beschuldigten-Vernehmungen in Bild und Ton unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend vorschreibt und am 1.1.2020 in Kraft tritt. Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, sollen zunächst flächendeckend Vernehmungseinheiten angeschafft werden. Unter einer Vernehmungseinheit sind hier alle technischen Komponenten sowie Zubehör zu verstehen, die man zur Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung benötigt und welche in einem Koffer transportiert werden können. Die zu beschaffende Technik soll eine Vernehmungssituation revisions- und beweissicher sowie datenschutzkonform aufnehmen. Um zu ermitteln, welche Endgeräte die Anforderungen an eine solche audiovisuelle Vernehmung erfüllen, wurde eine Markterkundung durchgeführt. Diese hat es dem LZPD ermöglicht, herauszufiltern, welche Produkte für die Umsetzung der Vernehmungseinheit geeignet sind..
Das LZPD beabsichtigt folgende Endgeräte im Rahmen von Los 1 zu beschaffen:
— AXIS FA54-Haupteinheit,
— AXIS FA3105-L Eyeball Sensor Unit,
— AXIS FA4115 Dome Sensor Unit und,
— AXIS M3058-PLVE.
Der Umfang der Beschaffung ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Beschaffung von Mikrofonen für die audiovisuelle Vernehmung
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ mehrere Änderungen in der Strafprozessordnung initiiert. Eine davon ist der neu hinzugekommene Absatz 4 des § 136 StPO, welcher die Aufzeichnung von Beschuldigten-Vernehmungen in Bild und Ton unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend vorschreibt und am 1.1.2020 in Kraft tritt. Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, sollen zunächst flächendeckend Vernehmungseinheiten angeschafft werden. Unter einer Vernehmungseinheit sind hier alle technischen Komponenten sowie Zubehör zu verstehen, die man zur Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung benötigt und welche in einem Koffer transportiert werden können. Die zu beschaffende Technik soll eine Vernehmungssituation revisions- und beweissicher sowie datenschutzkonform aufnehmen. Um zu ermitteln, welche Endgeräte die Anforderungen an eine solche audiovisuelle Vernehmung erfüllen, wurde eine Markterkundung durchgeführt. Diese hat es dem LZPD ermöglicht, herauszufiltern, welche Produkte für die Umsetzung der Vernehmungseinheit geeignet sind.
Das LZPD beabsichtigt folgende Endgeräte im Rahmen von Los 2 zu beschaffen:
— Blue Yeti Blackout.
Beschaffung von Kamerastativen für audiovisuelle Vernehmung
Das LZPD beabsichtigt folgende Endgeräte im Rahmen von Los 3 zu beschaffen:
— Rollei C5i.
Beschaffung von Köpfhörersätzen für die audiovisuelle Vernehmung
Das LZPD beabsichtigt folgende Endgeräte im Rahmen von Los 4 zu beschaffen:
— Sennheiser MB660 UC MS.
Der Auftraggeber ist im Rahmen des Vergabeverfahrens gehalten, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten. Alle relevanten Informationen bezüglich der Erhebung personenbezogener Daten sind im Formular VIII enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass die Lieferung der audiovisuellen Endgeräte innerhalb von 10 Tagen erfolgen muss.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0YTEF
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB muss ein Nachprüfungsantrag spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Antrag unzulässig.